Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 S 138/95
14.06.1995
Leitsatz:
1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO, die "hilfsweise" für den Fall eingelegt wird, dass der gleichzeitig gestellte Änderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO erfolglos bleibt, ist unzulässig.

2. Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist unzulässig, wenn der nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangene Beschluss noch mit der Beschwerde anfechtbar ist (im Anschluss an ThürOVG, Beschl. v. 3.5.1994, ThürVBL. 1994, 215).
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs. 5 und Abs. 7, § 146
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