Leitsatz:
1. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines Fachschulabschlusses in der DDR mit einem Fachhochschulabschluss ist Art. 37 Abs. 1 S. 2 und 3 des Einigungsvertrages.
2. Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen vom 30.6.1992 sind lediglich Richtlinien und sachverständige Bewertungen.
3. Eine Gleichwertigkeit nach Art. 37 Abs. 1 S. 2 und 3 des Einigungsvertrages ist nicht gegeben bei Ausbildungen, die in besonderer Weise auf das Wirtschafts- und Gesellschaftssystem der DDR ausgerichtet werden (hier: Ingenieurökonom in der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie des Maschinenbaus). |
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