Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
1 S 517/94
28.09.1995
Leitsatz:
1. Ein Normenkontrollantrag mit dem Ziel, die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu erreichen, ist unzulässig, wenn nicht objektive Anhaltspunkte für eine willkürliche Nichteinbeziehung ersichtlich sind (wie VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 7.9.1994, VBlBW 1995, 204).

2. Setzt ein Bebauungsplan Flächen für den öffentlichen Gebrauch auf privaten Grundstücken fest, sind die von diesen Festsetzungen betroffenen Eigentümer antragsbefugt. Dem steht nicht entgegen, dass über die Rechtsfolgen des Planes insoweit die Zivilgerichte in Verfahren über eine Enteignung zu entscheiden haben (Fortführung von OVG Lüneburg, Urt. v. 24.10.1979, DBVl. 1980, 369).

3. Für ein Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan kann auch der Käufer eines Grundstücks antragsbefugt sein, zu dessen Gunsten keine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen ist (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 7.4.1995 – 4 NB 10/95).

4. Auf die zeichnerischen Darstellungen eines Bebauungsplanes findet der Grundsatz der Bestimmtheit und der Normenklarheit Anwendung. Das gilt auch für das Verhältnis der zeichnerischen Darstellung einzelner Teilpläne des Bebauungsplans untereinander.

5. § 8 a BNatSchG in der Fassung des Investitionserleichertungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.4.1993 findet auf solche Bebauungspläne Anwendung, bei denen der Satzungsbeschluss nach Inkrafttreten der Vorschrift am 1.5.1993 getroffen worden ist.

6. Entscheidet sich eine Gemeinde im Rahmen von § 8a Abs. 1 BNatSchG dazu, Ausgleichsflächen selbst zu schaffen, so müssen diese Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes festgesetzt werden.
Rechtsvorschriften: VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
BauGB § 2 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 1 Nr. 11 und 15;
PlanzeichenVO § 1, § 2;
BNatSchG § 8a, § 8c
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