Leitsatz:
1. Zu den Voraussetzungen der Sicherstellung nach § 26 Abs. 1 SächsPolG (hier: Abschleppen eines aufgefundenen, als gestohlen gemeldeten Pkw zur Eigentumssicherung).
2. Durch die Sicherstellung kommt ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen dem Berechtigten (Eigentümer oder rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt) und der Behörde zustande. Für dieses Verwahrungsverhältnis gelten auch die §§ 688 ff. BFB in entsprechender Anwendung, soweit sich nicht aus speziellen polizeirechtlichen Regelungen oder aus dem Sinn und Zweck der Sicherstellung etwas anderes ergibt.
3. Unabhängig davon, ob die Sicherstellung nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 26 Abs. 4 SächsPolG aufgehoben wird, besteht das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis solange fort, bis die verwahrte Sache an den Berechtigten herausgegeben ist.
4. Für die Dauer des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses hat die Polizei, soweit ihr durch die Verwahrung Kosten entstanden sind, einen Kostenersatzanspruch gegen den Berechtigten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Berechtigte von der Sicherstellung und dem Verwahrungsort unterrichtet und ihm so die Möglichkeit eingeräumt wurde, die verwahrte Sache jederzeit abzuholen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kostenersatzanspruch auch nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 26 Abs. 4 SächsPolG auf § 29 Abs. 1 S. 3 SächsPolG gestützt werden oder ob Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung von § 693 BGB verlangt werden kann.
5. Der Kostenersatzanspruch ist der Höhe nach dadurch begrenzt, dass die konkreten Aufwendungen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein müssen. Der Wert der verwahrten Sache bildet regelmäßig die Obergrenze, ohne dass dies für alle Fälle zwingend wäre. Es kommt für den Kostenersatzanspruch auch darauf an, in wessen Verantwortung die Dauer der Verwahrung fällt. |
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