Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 S 387/95
26.10.1995
Leitsatz:
Die Kosten der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei (§ 6 Abs. 2 SächsPolG) sind keine öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Widerspruch gegen den Kostenbescheid hat daher aufschiebende Wirkung.
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1;
SächsPolG § 6 Abs. 2
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