Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 3 S 387/95
26.10.1995
Leitsatz:
Die Kosten der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei (§ 6 Abs. 2 SächsPolG) sind keine öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Widerspruch gegen den Kostenbescheid hat daher aufschiebende Wirkung.