Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 S 464/95
10.11.1995
Leitsatz:
1. Richtiger Antragsgegner im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der Rechtsträger der Ausgangsbehörde, auch wenn erst die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid eine den Ausgangsbescheid ergänzende belastende Verfügung unter Anordnung des Sofortvollzuges getroffen hat.

2. Die Untersagungsmöglichkeit nach § 11 Abs. 3 S. 2 TierSchG besteht bereits dann, wenn die erlaubnispflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche tierschutzrechtliche Erlaubnis aufgenommen wurde, d. h. bereits bei einem Verstoß gegen formelles Recht. Da ein Einschreiben nach § 11 Abs. 3 S. 2 TierSchG im Ermessen der Behörde steht, kann es jedoch geboten sein, auch die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Betriebes eines Tierheimes im Rahmen der behördlichen Ermessenerwägungen zu berücksichtigen. Die Untersagung der weiteren Tätigkeit kann aber jedenfalls dann ermessensfehlerfrei verfügt werden, wenn es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis vorliegen.
Rechtsvorschriften: VwGO § 78, § 80;
TierSchG § 11 Abs. 3 S. 2
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