Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
2 S 193/95
13.12.1995
Leitsatz:
1. Eine Abgabenschuld entsteht, sobald der Abgabentatbestand verwirklicht ist. Dieser Bestimmung des § 38 AO entspricht eine Regelung in einer Vergnügungssteuersatzung, die das Entstehen der Steuerpflicht an den Zeitpunkt der Aufstellung eines Spielgerätes anknüpft.


2. Die Erhebung von Vergnügungssteuern durch sächsische Kommunen verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 1 der 6. MwSt.-Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften, denn Vergnügungssteuern besitzen nicht ableitend aus der kalkulatorischen Abwälzbarkeit den Charakter von Umsatzsteuern.

3. Vergnügungssteuern als örtliche Aufwandssteuern werden nicht erfasst von Art. 33 Abs. 2 der 6. MwSt.-Richtlinie. Es erfolgt kein Warenverbrauch durch den einzelnen Spieler im Sinne von Art. 33 Abs. 2 der 6. MwSt.-Richtlinie.
Rechtsvorschriften: GG art. 105 Abs. 2a;
SächsKAG § 2 S. 2;
AO § 38;
6. MwSt-Richtlinie des Rates der EG 77/388/EWG (ABL. der EG) L 145/1 v. 13.6.1977) in der Neufassung – 91/680/EWG (ABl. L 376/1 v. 31.12.1991) Art. 33 Abs. 1 und 2
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