Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
3 S 501/95
30.01.1996
Leitsatz:
1. Bei fehlender oder fehlerhafter öffentlicher Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 24 Abs. 2 KommWG) wird die Einspruchsfrist des § 25 Abs. 1 KomWG nicht in Lauf gesetzt.

2. Ein Einspruch gegen die Wahl ist schon vor Beginn der Wochenfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 KomWG zulässig.

3. Die Vorschrift über die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge ist eine wesentliche Vorschrift über die Wahlvorbereitung im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 1 KomWG.

4. Der von § 27 Abs. 1 KomWG geforderte ursächliche Zusammenhang zwischen Wahlhelfer und Wahlergebnis ist gegeben, wenn sich aus dem mit der Wahlanfechtung geltend gemachten und tatsächlich vorliegenden Gesetzesverstoß nicht nur eine theoretische, sondern eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ergibt. Entscheidend ist nicht die abstrakt vorstellbare Auswirkung, sonder der unter den konkreten Verhältnissen mögliche Einfluss des Wahlfehlers.

5. Ist eine Bürgermeisterwahl erfolglos, das heißt, ohne die nach § 48 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO erforderliche Mehrheit für einen Wahlbewerber verlaufen, so ist deren Ergebnis dann durch einen vorliegenden Wahlfehler beeinflusst, wenn ohne den festgestellten Verstoßt die konkrete Möglichkeit bestanden hätte, dass ein Bewerber die vorgeschriebene Mehrheit erreicht hätte, eine Neuwahl somit nicht erforderlich geworden wäre.

6. Zur Auswirkung einer fehlerhaften öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge auf das Ergebnis einer Bürgermeisterwahl (Einzelfall).
Rechtsvorschriften: KomWG § 25, § 24 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Nr. 1, § 41 Abs. 9;
SächsGemO § 48;
SächsGemO/DVOSächsGemO § 1 Abs. 1
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