Leitsatz:
1. Die Frist der Nr. 1 RMBeschrG beginnt erneut zu laufen, wenn die Gemeinde die zunächst fehlerhafte Bekanntmachung der Satzung nach § 215 Abs. 3 BauGB wiederholt.
2. Eine Veränderungssperre, die zur Sicherung eines nicht erreichbaren Planungsziels erlassen wird, ist nichtig.
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