Leitsatz:
Meldet der Veräußerer eines Kraftfahrzeuges entgegen § 27 Abs. 3 StVZO den Namen und die Anschrift des Erwerbers nicht der Zulassungsstelle, kann er allein deshalb noch nicht als Verhaltsstörer nach § 4 Abs. 1 SächsPolG herangezogen werden, wenn das Fahrzeug nach der Veräußerung verkehrswidrig abgestellt wurde und sich der dafür Verantwortliche nicht ermitteln lässt.
§ 27 Abs. 3 StVZO lässt sich keine Fiktion des Inhalts entnehmen, dass der Veräußerer, der die ihm nach dieser Vorschrift obliegende öffentlich-rechtliche Anzeigepflicht nicht erfüllt, gegenüber der Behörde weiterhin als Eigentümer oder Halter des Fahrzeuges gilt. |
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