Leitsatz:
1. Ein Bebauungsplanentwurf ist grundsätzlich nicht geeignet, dauerhaft zu sichern, dass ein Grundstück nicht bebaubar i. S. v. § 7 SächsBO ist.
2. Wird ein Grundstück in Kenntnis eines bestimmten Bauvorhabens des Käufers verkauft, so hat der Verkäufer dadurch in der Regel sein Einverständnis mit diesem Bauvorhaben schlüssig erklärt, so dass er dagegen Baunachbarrechte nicht mehr geltend machen kann. Eine solche konkludente Einwilligung kann aber nicht weitergehen als eine ausdrückliche Zustimmung. |
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