Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
1 S 285/95
08.08.1996
Leitsatz:
§ 21 SächsNatSchG ist bundesrechtskonform restriktiv auszulegen. Als Flächennaturdenkmale dürfen nur flächenhafte Einzelgebilde, d. h. abgrenzbar in Erscheinung tretende, einheitliche Gebilde unter Schutz gestellt werden, nicht jedoch Flächen mit mehreren unterschiedlichen Einzelschöpfungen.
Rechtsvorschriften: BNatSchG § 13, § 17, § 38;
SächsNatSchG § 21, § 48, § 50, § 65
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