Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
2 S 175/96
24.10.1996
Leitsatz:
Zur Methode der Beitragskalkulation nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz.

Die Festsetzung des Beitragssatzes in der Satzung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Dem Satzungsgeber muss bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz eine Globalberechnung vorliegen, der sich entnehmen lässt, dass der Ortsgesetzgeber das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Jede Satzung ist nichtig, deren Ermessensentscheidungen auf unrichtigen Kosten- und Flächenfaktoren fußt.

In die Ermittlung des zur angemessenen Ausstattung der öffentlichen Einrichtung erforderlichen Betriebskapitals sind die Wiederbeschaffungszeitwerte der insgesamt erforderlichen Anlagen (aller vorhandenen Altanlagenteile und aller neu zu schaffenden Anlagen) einzustellen.

Aus § 22 Abs. 1 SächsKAG folgt, dass der Beitragspflicht auch bereits angeschlossene Grundstücke unterliegen unabhängig davon, ob bereits Beiträge vor dem 3.10.1990 gezahlt wurden.

Mangels einer gesetzlichen Grundlage fiindet auch eine Anrechnung der eventuell gezahlten Beiträge, die vor dem Inkrafttreten des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen gezahlt wurden, nicht statt.

Die Bestimmung des § 22 Abs. 1 SächsKAG ist nicht verfassungswidrig, sie verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz und gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit (Prinzip der Einmaligkeit der Beitragszahlung):
Rechtsvorschriften: SächsKAG § 17 Abs. 1 und Abs. 3, § 18 Abs. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 37 Abs. 6
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