Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 S 610/96
16.12.1996
Leitsatz:
1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die für den Fall der schriftlichen Einlegung des Widerspruchs bei der Angabe der Dienststelle, bei der der Widerspruch eingelegt werden kann, lediglich ein Postschließfach angibt, ist geeignet, beim Adressaten einen Irrtum über eine formelle Voraussetzung der Widerspruchseinlegung hervorzurufen und genügt damit nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO.

2. Dies gilt auch für eine Rechtsbehelfsbelehrung, die je nach der vom Betroffenen gewählten Form der Widerspruchseinlegung zwei jeweils sich gegenseitig ausschließende Ämter derselben Behörde als die Stellen benennt, bei denen der Widerspruch eingelegt werden kann.
Rechtsvorschriften: VwGO § 58 Abs. 1
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