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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 3 S 315/96
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20.01.1997 |
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Leitsatz:
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf keiner auf den konkreten Fall eingehenden Begründung, wenn die Gründe für diese Anordnung praktisch mit denen des seienr Natur nach eilbedürftigen Hauptverwaltungsakts identisch sind.
2. Der Inhalber einer Waffenhandelserlaubsnis, der über einen längeren Zeitraum hinweg gegen waffenrechtliche Buchführungspflichten verstößt, ist unzuverlässig.
3. Waffenhandels- und Minitionshandelsbücher dienen kriminalpolizeilichen und präventiv-polizeilichen Zwecken. Eintragungen sind deshalb vollständig und in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mti dem die Eintragungspflicht auslösenden Vorgang vorzunehmen.
4. Der Inhaber einer Waffenhandelserlaubnis verletzt auch dann seine Pflichten zur Führung der Handelsbücher, wenn die buchungspflichtigen Vorgänge an Hand von Handelsbelegen nachvollzogen werden können.
5. Der Widerruf einer Waffenhandelserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Erlaubsnisinhabers intendiert das Ermessen der Behörde in Richtung der Anordnung, die auf Grund der Waffenhandelserlaubnis erworbenen Gegenstände unbrauchbar zu machen oder sie einem Berechtigten zu überlassen. Eine ausdrückliche Begründung dieser Anordnung ist nicht erforderlich. |
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Rechtsvorschriften:
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WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 1, § 12, § 47 Abs. 2 S. 1, § 48, § 55 Abs. 1 Nr. 4, § 80 Abs. 3 S. 1 |
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Verweise / Links:
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