Leitsatz:
1. Die Bindung an einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO hindert die Bauaufsichtsbehörde bei einem ansonsten unveränderten Bauvorhanden nicht, an Stelle der zu Unrecht erteilten Zustimmung nach § 75 SächsBO, die Gegenstand des Beschlusses war, nunmehr eine Baugenehmigung nach § 70 SächsBO zu erteilen.
2. Für die Bestimmtheit der Beschreibung eines Bauvorhabens - hier eines Fernmeldeturmes - in einer Baugenehmigung ist es ausreichend, wenn hinsichtlich der fernmeldetechnischen Nutzung auf die vorläufige Bescheinigung des Bundesamtes für Post und Telekommunikation mit den dazugehörenden Datenblättern Bezug genommen wird, aus der sich die Antennenbestückung des Turmes ergibt.
3. Die abstandsflächenrechtlich relevante Höhe des Fernmeldeturmes ist unter Zugrundelegung einer natürlichen Betrachtungsweise zu ermitteln.
4. Gründe des Wohles der Allgemeinheit, die eine Befreiung von abstandsflächenrechtlichen Vorschriften rechtfertigen können, können auch die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Rundfunk- und Fernsehprogrammen sowie Fernsprechverbindungen sein.
5. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Erteilung eines Befreiung von abstandsflächenrechtlichen Vorschriften sind auch die nachbarlichen Belange zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, dass auch zu bewerten ist, ob der konkrete Standort der einzig mögliche ist und ob es einen anderen Standort gibt, der weniger in die Rechte des Nachbarn eingreift. |
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