Leitsatz:
1. Eine Werbetafel verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften i. S. v. § 77a SächsBO, wenn sie formell illegal ist. Ob die Beseitigung einer Werbetafel auch nach Maßgabe des § 77a SächsBO nur unter der einschränkenden Voraussetzung gefordert werden kann, dass sich ihre Genehmigungsfähigkeit nicht "beim ersten Hinsehen" aufdrängt, bleibt offen.
2. Die Androhung eines Zwangsgeldes i. H. v. 4.000,00 DM für den Fall der nicht fristgerechten Beseitigung einer Werbetafel ist auch bei Einbeziehung des durch eine weitere Nutzung erzielbaren Gewinns unverhältnismäßig, wenn ihr Zeitwert einschließlich der für ihre Beseitigung anfallenden Kosten 500,00 DM beträgt. Hinsichtlich des bei einer weiteren Nutzung erzielbaren Gewinns ist der Zeitraum ab Fristablauf zu berücksichtigen, bis zu dem mit einer Festsetzung des Zwangsgeldes gerechnet werden kann, und die Möglichkeit der Androhung weiterer Zwangsgeldfestsetzungen zu beachten. |
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