Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 S 513/96
24.03.1997
Leitsatz:
Wird ein Ausländer unter Androhung der sofortigen Vollziehung ausgewiesen und gleichzeitig sein Antrag auf Erteilung eienr Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt, dann hat er an einem Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Sofortvollzug der Ausweisung jedenfalls dann kein Rechtsschutzinteresse, wenn er unabhängig von dem Sofortvollzug der Ausweisung bereits vollziehbar ausreisepflichtig i. S. d. § 42 Abs. 2 AuslG ist und der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung auch keine Erlaubnisfiktion gemäß § 69 Abs. 3 AuslG ausgelöst hat.
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs. 5, § 123;
AuslG § 7 Abs. 2 Ziff. 1, § 8 Abs. 2 S. 2, § 28, § 42 Abs. 1 und Abs. 2; § 69 Abs. 1 und Abs. 3, § 72 Abs. 2 S. 1