Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
1 S 52/96
03.04.1997
Leitsatz:
1. Für eine Klage auf Erteilung einer nach § 62a Abs. 1 Nr. 15 SächsBO zu beurteilenden Baugenehmigung fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Bauaufsichtsbehörde für den Fall der Errichtung der Werbetafel nach § 77a SächsBO wegen eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 SächsBO verpflichtet wäre, unverzüglich deren Beseitigung zu verfügen.

2. Das Günstigkeitsprinzip aus § 85 Abs. 1. SächsBO endet mti dem Abschluss des nach bisherigem Recht eingeleiteten Verfahrens. Ein neues, nach Inkrafttreten der Neufassung der SächsBO vom 26.7.1994 (GVBl. I S. 1401) eingeleitetes Verfahren richtet sich nach dem im Zeitpunkt seiner Einleitung geltenden Recht.
Rechtsvorschriften: SächsBO § 62a Abs. 1 Nr. 15, § 77a
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