Leitsatz:
1. Für eine Klage auf Erteilung einer nach § 62a Abs. 1 Nr. 15 SächsBO zu beurteilenden Baugenehmigung fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Bauaufsichtsbehörde für den Fall der Errichtung der Werbetafel nach § 77a SächsBO wegen eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 SächsBO verpflichtet wäre, unverzüglich deren Beseitigung zu verfügen.
2. Das Günstigkeitsprinzip aus § 85 Abs. 1. SächsBO endet mti dem Abschluss des nach bisherigem Recht eingeleiteten Verfahrens. Ein neues, nach Inkrafttreten der Neufassung der SächsBO vom 26.7.1994 (GVBl. I S. 1401) eingeleitetes Verfahren richtet sich nach dem im Zeitpunkt seiner Einleitung geltenden Recht. |
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