Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
2 S 682/96
02.05.1997
Leitsatz:
Eine Erbschaft steht nicht als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 88 abs. 1 BSHG zur Verfügung, wenn dem Erblasserwillen zu entnehmen ist, dass der Nachlass nicht für die Bestreitung der allgemeinen Unterbringungskosten eines im Heim lebenden Behinderten verwendet werden soll (sog. Behindertentestament). Auch bei einem notariell errichteten Testament sind zur Ermittlung des wahren Willens des Erblassers die gesamten Umstände zu berücksichtigen, die bei der Abfassung der letztwilligen Verfügung von Bedeutung waren.
Rechtsvorschriften: BSHG § 88 Abs. 1
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