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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 5 BS 307/06
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09.02.2007 |
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Leitsatz: Abwasserbeiträge sind grundsätzlich für das Buchgrundstück festzusetzen. Wird in einem Bescheid nur ein Flurstück als Teilfläche veranlagt, verstößt dies gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG und den abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. |
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