Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
5 BS 307/06
09.02.2007
Leitsatz: Abwasserbeiträge sind grundsätzlich für das Buchgrundstück festzusetzen. Wird in einem Bescheid nur ein Flurstück als Teilfläche veranlagt, verstößt dies gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG und den abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.
Rechtsvorschriften: SächsKAG § 17 Abs 1 S 1;
AO § 119 Abs 1, § 157 Abs 1
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