Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 S 93/97
13.08.1997
Leitsatz:
Für die Statthaftigkeit einer Beschwerde bedarf es nur in den von § 146 Abs. 4 VwGO genannten Fällen einer vorherigen Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht. Im übrigen bestimmt sich die Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO.

Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Aussetzung nach § 94 VwGO des auf Aufhebung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung gerichteten Klageverfahrens werden nicht durch den Umstand begründet, dass vor dem Bundesverfassungsgericht ein Verfassungsbeschwerdeverfahren zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz anhängig ist.
Rechtsvorschriften: VwGO § 146 Abs. 1 und Abs. 4, § 94;
GVO § 1 Abs. 2 S. 2
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