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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 1 S 93/97
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13.08.1997 |
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Leitsatz:
Für die Statthaftigkeit einer Beschwerde bedarf es nur in den von § 146 Abs. 4 VwGO genannten Fällen einer vorherigen Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht. Im übrigen bestimmt sich die Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO.
Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Aussetzung nach § 94 VwGO des auf Aufhebung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung gerichteten Klageverfahrens werden nicht durch den Umstand begründet, dass vor dem Bundesverfassungsgericht ein Verfassungsbeschwerdeverfahren zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz anhängig ist. |
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Rechtsvorschriften:
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VwGO § 146 Abs. 1 und Abs. 4, § 94;
GVO § 1 Abs. 2 S. 2 |
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Verweise / Links:
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