Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 S 443/97
24.09.1997
Leitsatz:
Im Verfahren auf Zulassung der Beschwerde können nur solche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO n. F. sein, die einen spezifisch auf das Eilverfahren bezogenen Charakter haben.

Eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinn kommt der Frage zu, ob im Baunachbarstreit nach § 123 VwGO die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur in dem Umfang zulässig ist, als das Vorhaben oder Teile von ihm nachbarschützende Normen verletzt.
Rechtsvorschriften: VwGO § 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 123