Leitsatz:
Im Verfahren auf Zulassung der Beschwerde können nur solche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO n. F. sein, die einen spezifisch auf das Eilverfahren bezogenen Charakter haben.
Eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinn kommt der Frage zu, ob im Baunachbarstreit nach § 123 VwGO die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur in dem Umfang zulässig ist, als das Vorhaben oder Teile von ihm nachbarschützende Normen verletzt. |
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