Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
2 S 235/95f
30.10.1997
Leitsatz:
1. Vermögen, das nicht als kleinerer Barbetrag i. S. v. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG anzusehen ist, ist auch dann zur Bedarfsdeckung einzusetzen, wenn es aus Mitteln der Sozialhilfe angespart wurde. Gleiches gilt, wenn die Beträge aus Rentenzahlungen angespart werden konnten, weil Lebensunterhalt durch Zahlungen der Sozialhilfe sichergestellt wurde.

2. Auch Geldbeträge, die auf den Namen Dritter als Spareinlagen angelegt sind, können bei der Ermittlung von einzusetzendem Vermögen i. S. v. § 88 Abs. 1 BSHG berücksichtigt werden, wenn die Umstände des Einzelfalls ergeben, dass dem Dritten kein eigenes Forderungsrecht eingeräumt wurde.
Rechtsvorschriften: BSHG § 27 Abs. 1 Nr. 9, § 28; § 88 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8
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