Leitsatz:
1. Grenzgaragen verlieren ihre Privilegierung gemäß § 6 Abs. 11 SächsBO nicht bereits dadurch, dass sie mit dem zugehörigen Wohngebäude durch eine gemeinsame Wand und ein gemeinsames, abgeschlepptes Dach verbunden sind.
2. § 6 Abs. 11 S. 2 SächsBO vermittelt keinen Nachbarschutz in der Weise, dass ein Nachbar verlangen kann, dass eine Grenzgarage zu der ihm abgewandten Grundstücksgrenze hin errichtet wird. |
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