Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 S 32/97
02.12.1997
Leitsatz:
1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts "als solche" kann nicht Schuldner eines Baugebührenbescheides und nicht Bauherr sein.

2. Ein Baugebührenbescheid, der sich gleichwohl an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtet, ist nur dann rechtmäßig, wenn der Name der Gesellschaft nur als Sammelbezeichnung für die Gesellschafter benutzt worden ist und wenn sich durch Auslegung eindeutig ermitteln lässt, wer diese Gesellschafter sind.
Rechtsvorschriften: VwKostG § 3;
SächsBO § 55, § 64;
VwVfG § 37, § 11;
VwGO § 61
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