Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 S 746/96
17.12.1997
Leitsatz:
1. Bei Einhaltung der 26. BImschV (Verordnung über elektromagnestische Felder) v. 16.12.1996 (BGBl. I S. 1966) können derzeit keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Sendeanlagen für den Mobilfunkt festgestellt werden.

2. Das Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 SächsBO ist auf runde Antennenträger anwendbar.

3. Zu den Voraussetzungen gebäudegleicher Wirkungen von Antennenträgern nach § 6 Abs. 10 SächsBO.
Rechtsvorschriften: BImschG § 22;
26. BImschV;
SächsBO § 6 Abs. 6 und Abs. 10
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