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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil 2 S 591/95
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15.01.1998 |
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Leitsatz:
1. Die Prüfung der Eignung im Sinne des Art. 119 S. 2 Nr. 2 SächsVerf erfordert - erstens - die Feststsellung der Tätigkeit des Betroffenen für das MfS und - zweitens - eine ergebnisoffene und zukunftsorientierte Einzelfallprüfung unter Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Betroffenen, ob jener für das angestrebte Amt untragbar erscheint (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zum Regel-Ausnahme-Verhältnis nach Art. 199 Satz 2 Nr. 2 SächsVerf).
2. Bei der Einzelfallprüfung im Zusammenhang mit der Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Probe sind auch das Verhalten des Betroffenen im Zeitraum zwischen der Beendigung der MfS-Tätigkeit udn der Ernennung und der Zeitaspekt zu berücksichtigen. Das Wohlverhalten und die Bewährung des Betroffenen nach der Ernennung können keine Berücksichtigung finden.
3. Zum Nachschieben von Gründen im Verwaltungsprozess. |
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Rechtsvorschriften:
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GG Art. 33 Abs. 2;
EV Art. 8 i. V. m. Anl. I Kap. XIX Abschn. II Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2;
SächsVerf Art. 91 Abs. 2, Art. 119 S. 1 und S. 2 Nr. 2;
SächsBG § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 |
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Verweise / Links:
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