Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
2 S 591/95
15.01.1998
Leitsatz:
1. Die Prüfung der Eignung im Sinne des Art. 119 S. 2 Nr. 2 SächsVerf erfordert - erstens - die Feststsellung der Tätigkeit des Betroffenen für das MfS und - zweitens - eine ergebnisoffene und zukunftsorientierte Einzelfallprüfung unter Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Betroffenen, ob jener für das angestrebte Amt untragbar erscheint (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zum Regel-Ausnahme-Verhältnis nach Art. 199 Satz 2 Nr. 2 SächsVerf).

2. Bei der Einzelfallprüfung im Zusammenhang mit der Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Probe sind auch das Verhalten des Betroffenen im Zeitraum zwischen der Beendigung der MfS-Tätigkeit udn der Ernennung und der Zeitaspekt zu berücksichtigen. Das Wohlverhalten und die Bewährung des Betroffenen nach der Ernennung können keine Berücksichtigung finden.

3. Zum Nachschieben von Gründen im Verwaltungsprozess.
Rechtsvorschriften: GG Art. 33 Abs. 2;
EV Art. 8 i. V. m. Anl. I Kap. XIX Abschn. II Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2;
SächsVerf Art. 91 Abs. 2, Art. 119 S. 1 und S. 2 Nr. 2;
SächsBG § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3
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