Pressemitteilungen 2012
07.02.2012 - Streit um Austritt des Zittauer Ortsteils Hirschfelde aus dem Zweckverband »Oberlausitz Wasserversorgung« vor dem Abschluss
Im Streit um den Austritt des Zittauer Ortsteils Hirschfelde aus dem Zweckverband »Oberlausitz Wasserversorgung« zeichnet sich eine Einigung ab. Dies kann als Zwischenergebnis der heutigen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Dresden festgehalten werden (Az. 7 K 890/10).
Zum 1. Januar 2007 wurde die Gemeinde Hirschfelde in die Stadt Zittau eingegliedert. Damit wurde die Stadt Zittau für diesen Ortsteil Verbandsmitglied des Klägers. Sie beschloss am 29. März 2007, aus dem Zweckverband auszutreten, was von diesem abgelehnt wurde. Auf einen entsprechenden Antrag der Stadt Zittau ordnete das damalige Regierungspräsidium Dresden als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde das Ausscheiden der Stadt aus dem Verband an und verfügte eine Vermögensauseinandersetzung. Hiergegen wehrte sich der Zweckverband mit der heute vor der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden verhandelten Klage. Er hielt sowohl die Anordnung des Ausscheidens als auch die mit der Anordnung verfügte Vermögensauseinandersetzung für rechtswidrig.
Die Beteiligten waren sich in der von Gerichtspräsidentin Susanne Dahlke-Piel geleiteten öffentlichen Sitzung einig, den Streit einvernehmlich beilegen zu wollen. Unklarheiten in der Auslegung der Vermögensauseinandersetzung wurden beseitigt. Als deren Stichtag soll der 31.Dezember 2012 gelten. Weiter wird eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der durch das Ausscheiden der Stadt Zittau aus dem Zweckverband überzähligen zwei Mitarbeiter angestrebt. Zudem soll die Stadt Zittau alle zum Stichtag offenen Forderungen des Verbands gegen Bürger der ehemaligen Gemeinde Hirschfelde gegen Ersatz des Forderungsbetrages übernehmen.
Der Zweckverband benötigt allerdings noch einen entsprechenden Beschluss seiner Verbandsversammlung, bevor der Rechtsstreit in dieser Weise beigelegt werden kann. Hierfür wurde ihm eine Frist bis zum 27. März 2012 eingeräumt. Sollte die angestrebte Einigung nicht zustande kommen, haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Gerichts ohne die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Robert Bendner
