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Verwaltungsgericht Dresden

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Pressemitteilungen 2008

20.05.2008 - Gericht lehnt vorläufige Zulassung des Bürgerbegehrens für einen Elbtunnel am Dresdner Waldschlößchen ab

Die Vertreter des Bürgerbegehrens »Welterbe erhalten durch Elbtunnel am Waldschlösschen« sind mit ihrem Antrag gescheitert, dieses Bürgerbegehren gerichtlich für zulässig erklären zu lassen. Die für kommunalrechtliche Streitigkeiten zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden lehnte das Begehren mit Beschluss vom 20. Mai 2008 (Az.: 7 L 259/08) ab.


Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass im Rahmen einer einstweiligen Anordung allein die vorläufige Zulassung eines Bürgerbegehrens statthaft wäre. Dies könne ausnahmsweise nur dann erfolgen, wenn in der Hauptsache eine gegenteilige Entscheidung praktisch auszuschließen sei. Die Bürger wären sonst zu einer Abstimmung aufgerufen, ohne dass klar wäre, ob dem Ergebnis überhaupt eine rechtliche Wirkung zukommen kann. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Es sei derzeit nicht ersichtlich, dass der vom Oberbürgermeister gegen das Bürgerbegehren eingelegte Widerspruch offensichtlich rechtswidrig oder willkürlich sei. Das Gericht hat in seiner Eilentscheidung allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob die vom Oberbürgermeister vorgebrachten Bedenken gegen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zutreffend sind. Außerdem sei es nicht zwingend, dass ein Bürgerentscheid am 8. Juni 2008 im Zusammenhang mit den dann stattfindenden Kommunalwahlen durchgeführt werden müsse, wie dies offenbar von den Antragstellern angestrebt werde.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Eilverfahren ist die Beschwerde an das Sächsische Oberverwaltungsgericht gegeben.

Robert Bendner


Zum Hintergrund:

§ 25 der Sächsischen Gemeindeordnung - SächsGemO - zum Bürgerbegehren lautet wie folgt:

(1) Die Durchführung eines Bürgerentscheids kann schriftlich von Bürgern der Gemeinde und von nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss mindestens von 15 vom Hundert der Bürger der Gemeinde und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten unterzeichnet sein; die Hauptsatzung kann ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 5 vom Hundert festsetzen. Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist.

(2) Das Bürgerbegehren muss eine mit ja oder nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie drei Vertreter bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sind. Das Begehren muss einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.

(3) Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung ist ortsüblich bekanntzugeben. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens darf eine diesem widersprechende Entscheidung des Gemeinderats nicht mehr getroffen werden.

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