Pressemitteilungen 2009
12.02.2009 - Bierausschank und -konsum unterfallen nicht der Versammlungsfreiheit des Grundgesetzes - Versammlungsrechtliche Auflagen für »Geh Denken« am 14. Februar 2009 weitgehend bestätigt
Der »Vorbereitungskreis Geh Denken« muss die von der Landeshauptstadt Dresden für seine geplante Demonstration am 14. Februar 2009 erlassenen versammlungsrechtlichen Auflagen weitgehend hinnehmen. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom heutigen Tag hervor, mit dem nunmehr das letzte der drei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus Anlass der Veranstaltungen zum 13./14. Februar 2009 entschieden wurde.
Der Vorbereitungskreis hatte sich gegen zahlreiche Auflagen gewandt. So war ihm etwa die gewünschte Aufzugstrecke nicht bestätigt worden. Die Landeshauptstadt Dresden hatte den Auftaktkundgebungsort aus Sicherheitsgründen - wie zunächst auch vom Veranstalter vorgesehen - auf den Wettiner Platz verlegt. Die Richter der 6. Kammer haben dazu entschieden, dass die Stadt das World Trade Center als den zuletzt gewünschten Startpunkt nicht akzeptieren müsse. Ebenso wenig dürfe die Veranstaltung den Postplatz in Anspruch nehmen. Dieser Platz werde von einer gleichzeitig stattfindenden Versammlung der »Jungen Landsmannschaft Ostdeutschland« (JLO) tangiert. Aus den Erfahrungen der letzten Jahre ergebe sich, dass möglicherweise ein beachtlicher Teil der Teilnehmer die Veranstaltung als Ausgangspunkt zur Störung bzw. Verhinderung der JLO-Versammlung nutzen wolle. Die von der Stadt angestrebte konsequente Trennung der JLO-Veranstaltung von allen anderen Versammlungen sei daher nicht zu beanstanden, da auch deren Teilnehmer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit beanspruchen könnten.
Den vom Veranstalter gewünschten Alkoholausschank habe die Landeshauptstadt ebenfalls zu Recht untersagt. Das Gericht hält es nicht für angebracht, eine Veranstaltung aus Anlass des 13./14. Februar 1945 mit Weihnachtsmärkten, Sportveranstaltungen und Volksfesten gleich zu setzen, wie dies der Antragsteller vorgetragen habe. Der Alkoholkonsum gehöre nicht zu dem geschützten Kernbereich des Versammlungsrechts. Dass einer unterstützenden Brauerei die Möglicheit einer wirtschaftlichen Betätigung geboten werden solle, ändere daran nichts.
Dagegen müsse der Antragsteller keine Auflagen wegen der möglicherweise zu erwartenden Teilnahme von Mitgliedern der »Rebel Clowns Army« hinnehmen. Es sei nicht hinreichend belegt, dass von dieser Gruppierung eine Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter ausgehen könne. Auch dürfe die Landeshauptstadt dem Veranstalter nicht vorschreiben, auf welche Art und Weise er die Öffentlichkeit vom Auftaktort Wettiner Platz informiere. Das Gericht hat aber herausgestellt, dass die noch anders lautende Plakatierung der bestehenden Rechtslage angepasst werden müsse.
Gegen den Beschluss (Az.: 6 L 40/09) kann Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen erhoben werden.
Robert Bendner