Pressemitteilungen 2010
03.03.2010 - Bürgermeisterwahl in Königswartha bleibt ungültig
Die im Juni 2008 durchgeführte Bürgermeisterwahl in Königswartha (Landkreis Bautzen) ist ungültig. Das Verwaltungsgericht Dresden bestätigte mit Urteil vom 2. März 2010 (Az. 7 K 1019/09) einen entsprechenden Wahlprüfungsbescheid des Landratsamts Bautzen.
Am 8.Juni 2008 fand in der Gemeinde Königswartha die Wahl zum Bürgermeister statt, wobei auf den seit 1990 als Bürgermeister amtierenden Kläger 1147 von 1945 abgegebenen Stimmen entfielen. Das Landratsamt Bautzen erklärte die Wahl mit Wahlprüfungsbescheid vom 17. Juni 2009 für ungültig. Die Behörde beanstandete, dass dem Wahlvorschlag keine Erklärung nach § 41 Abs. 4 des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes beigefügt war, welche umgangssprachlich - nicht völlig korrekt - auch als »Stasierklärung« bezeichnet wird. Inhaltliche Zweifel an der Eignung des Klägers für das Amt hatte die Behörde nicht.
Mit seiner Klage gegen diesen Bescheid ist der Wahlsieger nun vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben. In ihrem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Urteil kam die für das Kommunalrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden unter Vorsitz der Gerichtspräsidentin Susanne Dahlke-Piel zu der Auffassung, dass eine bei der Durchführung der Bürgermeisterwahl zwingende Vorschrift verletzt worden sei. Ohne Vorliegen einer - aktuellen - Erklärung hätte der Wahlvorschlag nicht zugelassen werden dürfen. Die Einhaltung formaler Vorschriften bei Wahlen stehe auch nicht zur Disposition des Wahlvorstandes oder der Aufsichtsbehörde. Ausnahmen für Amtsinhaber oder andere Personen, die anderweitig bereits einer »Stasiüberprüfung« unterlegen haben, sehe das Gesetz nicht vor.
Die Kammer folgte auch nicht dem Einwand des Klägers, dass die Erklärungspflicht des § 41 Abs. 4 SächsKomWG gegen höherrangiges Recht, verstoße. Zwar habe der Sächsische Verfassungsgerichtshof eine verwandte Regelung im Landeswahlgesetz für nichtig erklärt. Im Falle der Bürgermeisterwahl resultiere die Überprüfung der Bewerber und die Erklärungspflicht jedoch daraus, dass der Gewählte mit der Wahl auch Beamter werde und insoweit weitergehenden persönlichen Anforderungen - nämlich vor allem § 6 Abs. 2 des Sächsischen Beamtengesetzes - genügen müsse. Diese seien weitergehend als die Umstände, nach denen einem Landtagsabgeordneten ein Mandat aberkannt werden könne.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht beantragen. Wenn es bei der Ungültigerklärung bleibt, muss der Gemeinderat unverzüglich eine Neuwahl anordnen.
Robert Bendner
Zum Hintergrund
Die einschlägigen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
Sächsisches Kommunalwahlgesetz (SächsKomWG) § 41
Wahlvorschläge
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(4) Jeder Bewerber hat bis zum Ende der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses die folgende schriftliche Erklärung abzugeben:
»I. Es ist mir bekannt, dass gemäß § 6 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen in das Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht berufen werden darf, wer 1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
2. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig war.
Ich erkläre, dass ich
a) nicht zu dem genannten Personenkreis gehöre,
b) zu dem genannten Personenkreis gehöre, eine Berufung in das Beamtenverhältnis aus folgenden Gründen gleichwohl in Betracht kommt:
II. Es ist mir bekannt, dass nach § 6 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirksund Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, den Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen vermutet wird, dass sie die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Eignung nicht besitzen.
Ich erkläre, dass ich
a) nicht zu dem genannten Personenkreis gehöre,
b) zu dem genannten Personenkreis gehöre, die Vermutung der fehlenden Eignung aus folgenden Gründen jedoch für mich nicht zutrifft:
III. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass im Falle meiner Wahl die Rechtsaufsichtsbehörde zum Zwecke der Wahlprüfung einen Antrag auf Auskunft an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik richten wird.«
Der Bewerber hat in der Erklärung kenntlich zu machen, welche der unter a) und b) genannten Alternativen jeweils für ihn zutrifft; bei Alternative b) hat er jeweils die erforderlichen Gründe zu benennen. Die Erklärung ist zu unterschreiben und mit Ortsangabe und Datum zu versehen.
Sächsisches Beamtengesetz § 6
Persönliche Voraussetzungen
(2) In das Beamtenverhältnis darf grundsätzlich nicht berufen werden, wer
1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534) gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
2. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.
(3) Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, den Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
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