Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 B 229/18
19.12.2018
Leitsatz
Sind die Erfolgsaussichten einer Konkurrentenklage gegen die Zuweisung von rund-funkrechtlichen Übertragungskapazitäten nicht offensichtlich, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am vorläufigen Vollzug der Zuweisung der Übertragungskapazitä¬ten gegenüber dem Suspensivinteresse eines in der Ausschreibung unterlegenen Unter¬nehmens. Dies entspricht der gesetzlichen Wertung des § 51a RStV und dem hohen Gewicht des öffentlichen Bedürfnisses, die grundrechtlich, gesellschaftlich und gesamt-wirt¬schaftlich bedeutsamen, nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehenden Rund-funk-frequenzen im Interesse der Allgemeinheit effektiv zu nutzen. Den Nachteilen, die dem un-terlegenen Unternehmen hier aus einer vorläufigen Nutzung der Übertragungskapazitäten entstehen, kommt demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Schlagwörter: Rundfunk
Übertragungskapazität
Frequenzen
Zuweisung
Rundfunkfreiheit
Plattform
Ausschreibung
Chancengleichheit
Ausschlussfrist
transparent
diskriminierungsfrei
Verständigungsverfahren
Wettbewerb
Geheimwettbewerb
Marktverhalten
Geschäftsordnung
Binnenrecht
Kollegialorgan
Abstimmung
Beratung
Gremium
vorzeitig
Kollegialprinzip
Heilung
Interessenabwägung
ausblenden
Rundfunkrecht
Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
Rechtsvorschriften: RStV § 51a
VwGO § 80
VwGO § 80a
GWB § 1
AEUV Art. 101
GG Art. 5
RL 2002/21/EG
RL 2002/20/EG
RL 2002/77/EG
RStV § 35 Abs. 9
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