Leitsatz
Sind die Erfolgsaussichten einer Konkurrentenklage gegen die Zuweisung von rund-funkrechtlichen Übertragungskapazitäten nicht offensichtlich, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am vorläufigen Vollzug der Zuweisung der Übertragungskapazitä¬ten gegenüber dem Suspensivinteresse eines in der Ausschreibung unterlegenen Unter¬nehmens. Dies entspricht der gesetzlichen Wertung des § 51a RStV und dem hohen Gewicht des öffentlichen Bedürfnisses, die grundrechtlich, gesellschaftlich und gesamt-wirt¬schaftlich bedeutsamen, nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehenden Rund-funk-frequenzen im Interesse der Allgemeinheit effektiv zu nutzen. Den Nachteilen, die dem un-terlegenen Unternehmen hier aus einer vorläufigen Nutzung der Übertragungskapazitäten entstehen, kommt demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. |
|