Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
4 A 1119/18
01.03.2024
Leitsatz
1. Für die Planfeststellung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach § 83 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG ist keine planerische Abwägungsentscheidung zu treffen.

2. Die Grundsätze der Planrechtfertigung sind in wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren für öffentliche Hochwasserschutzanlagen nach § 83 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG nicht zu prüfen.

3. Die Abgrenzung eines FFH-Gebiets kann auch im Planfeststellungsverfahren, das sich an den gebietsschutzrechtlichen Vorgaben der §§ 33, 34 BNatSchG messen lassen muss, Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein. Aus der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung folgt eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung.

4. Einwände gegen die Richtigkeit der Abgrenzung bedürfen einer besonderen Substantiierung. Diese Substantiierungsobliegenheit setzt der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht Grenzen. Die Stellung eines Beweisantrags ersetzt die Substantiierung nicht.

5. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG ist mit Art. 12 FFH-RL vereinbar.

6. Die Anforderungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG verdrängen die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG.

7. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG und die Gewährung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG stehen selbständig nebeneinander.
Schlagwörter: Abgrenzung FFH-Gebiet,
Biotopschutz,
FFH-Richtlinie,
Hochwasserschutzanlage,
Planfeststellung,
Planrechtfertigung,
Regionalplan,
Tötungsverbot,
Zielbeachtungspflicht,
Zugriffsverbot
Rechtsvorschriften: BNatschG § 30 Abs. 2 und Abs. 3,
BNatschG § 33,
BNatschG § 34,
BNatschG § 44 Abs. 1 und Abs. 5,
BNatschG § 45 Abs. 7,
BNatschG § 67 Abs. 1,
WHG § 68,
WHG § 70,
SächsWG § 83 Abs. 1,
ROG § 4 Abs. 1,
VwVfG § 37 Abs. 1,
FFH-RL Art. 12
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