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Pressemitteilungen des Landgerichts bis Juni 2023

Aufgrund der Beendigung der Pandemielage stehen in den Sitzungssäen 115 und 14, in denen die Verhandlung durchgeführt werden wird, wieder mehr Sitzplätze für die Öffentlichkeit zur Verfügung. Die 8. Strafkammer des Landgerichts Leipzig hat diesem Umstand durch Verfügung vom 18.01.2023 Rechnung getragen und eine Neuverteilung der Plätze vorgenommen.

Im Übrigen verbleibt es bei der Anordnung vom 22.12.2022

weitere Informationen:
8 KLs 105 Js 34746/19

Pressesprecher Herr Jagenlauf

Telefon: +49 341 2141-278

Die Hauptverhandlung in dem Verfahren gegen »Shiny Flakes« und vier Mitangeklagte wird am Montag, dem 23. Januar 2023, 9:00 Uhr, beginnen. Auf die zu diesem Verfahren ergangenen Medieninformationen 28. Oktober und 25. November 2022 wird Bezug genommen. Einem Prozessbeginn am 11. Januar 2023 - wie mit der Medieninformation vom 25. November 2022 in Aussicht gestellt worden war - stand entgegen, dass am zweiten Verhandlungstag lediglich der deutlich kleinere Saal 14 zur Verfügung gestanden hätte und darüber hinaus an diesem Tag eine Tonübertragung in den Medienarbeitsraum nicht möglich gewesen wäre. Dies hätte die Öffentlichkeit gerade zu Beginn des Verfahrens erheblich beschränkt.

Die Hauptverhandlung wird somit an folgenden Tagen stattfinden:

23. Januar 2023,  09:00 Uhr
26. Januar 2023,   09:00 Uhr
02. Februar 2023,   09:00 Uhr
09. Februar 2023,  08:00 Uhr (nur kurzer Termin)
27. Februar 2023   09:00 Uhr
02. März 2023,   09:00 Uhr
09. März 2023,   09:00 Uhr
13. März 2023,   09:00 Uhr
15. März 2023,   09:00 Uhr
23. März 2023,   09:00 Uhr
27. März 2023,   09:00 Uhr
29. März 2023,   09:00 Uhr
18. April 2023,   09:00 Uhr bis 10:30 Uhr
03. Mai 2023,    13:30 Uhr
17. Mai 2023,    09:00 Uhr
06. Juni 2023,   09:00 Uhr
27. Juni 2023,   09:00 Uhr
28. Juni 2023,   09:00 Uhr.

 

Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in dem Verfahren hat der Vorsitzende am 22.12.2022 eine sitzungspolizeiliche Anordnung gemäß § 176 GVG erlassen. Diese betrifft auch die Medienberichterstattung und ist dieser Pressemitteilung als Anlage beigefügt. Im Zusammenhang damit ist darauf hinzuweisen, dass für die Verhandlungstermine grundsätzlich der Sitzungssaal 115 und der räumlich nahegelegene Medienarbeitsraum zur Verfügung stehen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist für die Fortsetzungstermine am 2. März und am 23. März 2023 noch der Saal 14 vorgesehen. Sofern ein Wechsel in den Saal 115 nicht möglich sein und das Öffentlichkeitsinteresse zu diesen Zeitpunkten hoch sein sollte, wird rechtzeitig eine gesonderte Information an die Medien erfolgen.

 

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8 KLs 105 Js 34746/19

Pressesprecher Herr Jagenlauf

Telefon: +49 341 2141-278

Die 8. Strafkammer des Landgerichts Leipzig hat durch Verfügung vom 24.11.2022 den Termin zur Hauptverhandlung verschoben auf den 11.01.2023, 9 Uhr.
Die danach folgenden weiteren Hauptverhandlungstermine (bis 29.03.2023), wie bereits bestimmt, bleiben bestehen. Auf die Medieninformation vom 28.10.2022 wird Bezug genommen.

Die Terminverlegung hat die Kammer damit begründet, dass durch die Ermittlungsbehörden weitere umfangreiche Unterlagen vorgelegt worden sind, die als Beweismittel in Betracht kommen und die bislang weder dem Gericht noch den Verfahrensbeteiligten bekannt waren.

Zur Sichtung und Prüfung der Unterlagen im Zusammenhang mit der Gewährung der Ansprüche der Angeklagten auf ein faires Verfahren war aus Sicht der Kammer war daher der Beginn der Hauptverhandlung zu verschieben, wobei die Kammer den Umfang der Unterlagen für den Zeitraum der Verschiebung bedacht hat.

Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in dem Verfahren hat der Vorsitzende eine sitzungspolizeiliche Anordnung gemäß § 176 GVG erlassen, die auch die Medienberichterstattung betrifft und die dieser Pressemitteilung als Anlage beigefügt ist.

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8 KLs 105 Js 34746/19

Pressesprecher Herr Jagenlauf

Telefon: +49 341 2141-278

Die 8. Strafkammer des Landgerichts Leipzig hat durch Beschluss vom 13.10.2022 die Anklage der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 22.11.2021 gegen den als »Shiny Flakes« bekannt gewordenen Maximilian S. sowie gegen 4 weitere Mitangeklagte im Alter zwischen 24 und 42 Jahren zur Hauptverhandlung zugelassen und zugleich das Hauptverfahren vor dem Landgericht Leipzig eröffnet.

Danach liegt den Angeklagten Friedemann G., Maximilian S. und Andre R. zur Last, sich spätestens im November 2018 zusammengeschlossen zu haben, um in arbeitsteiliger Begehungsweise unter Nutzung der Website »www.candylove.to« aus Leipzig heraus einen Online-Handel mit Betäubungsmitteln zu betreiben, durch den »Kunden« in- und außerhalb Deutschlands beliefert worden sein sollen.

Im Rahmen der Organisation der Gruppe geht die Staatsanwaltschaft aus, dass Maximilian S. als Kopf der Gruppierung fungiert habe, der aufgrund seines Wissens und seiner finanziellen Möglichkeiten eine solche Plattform aufbauen und betreiben hätte können. Friedemann G. soll die Logistik, wie z.B. Transport der Betäubungsmittel übernommen haben, während Andre R. sich um rechtliche und organisatorische Angelegenheiten der Gruppe gekümmert haben soll. Im Rahmen der Abwicklung der Geschäfte sollen auch die beiden weiteren Mitangeklagten Jens M. und Julius M. eingebunden gewesen sein.

Den drei Haupangeklagten wird im Rahmen der Anklageschrift bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln (teilweise in nicht geringer Menge) in insgesamt sechs Fällen zur Last gelegt.
Den beiden weiteren Angeklagten wird Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall vorgeworfen.
Im Rahmen der Anklageschrift geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Gruppe ca. 20 kg unterschiedliche Betäubungsmittel und verschiedene Tabletten (im vierstelligen Bereich) in über 400 Postsendungen in dem Zeitraum von April 2019 bis Januar 2021 an Abnehmer verschickt haben soll.

Die Kammer hat bislang folgende Termine zur Hauptverhandlung bestimmt:

Freitag, 02.12.2022,
Donnerstag, 08.12.2022,
Freitag, 09.12.2022,
Donnerstag, 22.12.2022,
Mittwoch, 11.01.2023,
Donnerstag, 19.01.2023,
Montag, 23.01.2023,
Donnerstag, 26.01.2023,
Donnerstag, 02.02.2023,
Montag, 27.02.2023,
Donnerstag, 02.03.2023,
Donnerstag, 09.03.2023,
Montag, 13.03.2023,
Mittwoch, 15.03.2023,
Donnerstag, 23.03.2023,
Montag, 27.03.2023 und
Mittwoch, 29.03.2023.

Sitzungsbeginn jeweils 09.00 Uhr.

Es ist vorgesehen, dass die Verhandlungen im Saal 115 stattfinden werden.

Sollte durch die Kammer eine sitzungspolizeiliche Anordnung getroffen werden, wird diese gesondert bekannt gemacht werden.

weitere Informationen:
8 KLs 105 Js 34746/19

Pressesprecher Herr Jagenlauf

Telefon: +49 341 2141-278

Die 6. Strafkammer des Landgerichts Leipzig hat durch Verfügung vom 17.10.2022 die Termine zur Hauptverhandlung, die ab dem 24.10.2022 anberaumt waren, aufgehoben, nachdem u.a. auch der Nebenkläger kurzfristig einen Adhäsionsantrag gestellt hat.

Auf die Begründung des Vorsitzenden in der beigefügten Verfügung und die verschiedenen Argumente, die aus Sicht der Kammer gegen eine Aufrechterhaltung der anberaumten Termine sprechen, nehme ich Bezug.

Neue Termine wurden noch nicht bestimmt. Sobald durch die Kammer eine neue Terminierung erfolgt, wird dies durch eine weitere Medieninformation bekannt gemacht werden.

weitere Informationen:
6 KLs 607 Js 56884/21

Pressesprecher Herr Jagenlauf

Telefon: +49 341 2141-278

Die 6. Strafkammer des Landgerichts Leipzig hat durch Beschluss vom 23.09.2022 bzw. durch Anordnung vom 11.10.2022, die beide als Anlage zu dieser Medieninformation angefügt sind, zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in der Hauptverhandlung Anordnungen getroffen, die insbesondere die Pressearbeit betreffen.

Auf die einzelnen Regelungen nehme ich Bezug.

Eine Akkreditierung - auch betreffend den Zugang zu dem Sitzungssaal - ist nicht vorgesehen oder erforderlich.

weitere Informationen:
6 KLs 607 Js 56884/21

Pressesprecher Herr Jagenlauf

Telefon: +49 341 2141-278

Die 6. Strafkammer des Landgerichts Leipzig hat durch Beschluss vom 15.09.2022 die Anklage der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 22.03.2022 unverändert zugelassen, das Hauptverfahren gegen den Angeklagten vor dem Landgericht Leipzig eröffnet und auch die Nebenklage des mutmaßlich Geschädigten zugelassen.

Danach liegt dem Angeklagten weiterhin zur Last, sich der falschen Verdächtigung in zwei Fällen, davon in einem Fall mit Verleumdung (§§ 164, 187, 194, 52, 53 StGB) strafbar gemacht zu haben, indem er sowohl im Rahmen eines Videos als auch gegenüber der Polizei wahrheitswidrig behauptet haben soll, dass ein Mitarbeiter eines Hotels in Leipzig ihn aufgefordert habe »seinen Stern wegzupacken«, damit er einchecken könne.
 
Das Gericht hat im Rahmen der Eröffnungsentscheidung den rechtlichen Hinweis erteilt, dass möglicherweise im Falle einer Verurteilung auch der Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) erfüllt sein könnte. Auch hat das Gericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GVG bejaht und aufgrund der besonderen Bedeutung der Sache die Zuständigkeit des Landgerichts angenommen.

Die Kammer hat folgende Termine zur Hauptverhandlung bestimmt:
Montag,         den 24.10.2022,
Dienstag,       den 25.10.2022,
Donnerstag,   den 10.11.2022,
Donnerstag,   den 17.11.2022,
Montag,         den 21.11.2022,
Dienstag,       den 22.11.2022 und
Mittwoch,       den 30.11.2022

Verhandlungsbeginn ist jeweils 9.00 Uhr; die Verhandlung soll jeweils in Saal 115 des Landgerichts Leipzig, Harkortstraße 9, stattfinden.

Für die Pressearbeit wird gegebenfalls noch eine gesonderte Anordnung des Vorsitzenden der Kammer ergehen.

Soweit die Staatsanwaltschaft Leipzig am 19.08.2022 eine weitere Anklage gegen Herrn Reichstadt Ofarim zu dem Landgericht Leipzig erhoben hat (Az.: 8 KLs 607 Js 21623/22), mit dem diesem falsche Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug (§§ 156, 263 Abs. 1 Abs. 2, 22, 23, 52, 53 StGB) zur Last gelegt werden, ist eine Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens noch nicht getroffen worden.

Dabei soll der Angeklagte im Rahmen von zwei Anträgen zum Erlass von einstweiligen Verfügungen bei den Landgerichten Köln und Leipzig, mit denen Presseveröffentlichungen untersagen werden sollten, wahrheitswidrig eidesstaatlich versichert haben, nie geäußert zu haben, dass das von ihm erstellte Video »viral gehen« solle, wobei  er auch die – aus Sicht der Staatsanwaltschaft – unzutreffenden Äußerungen über die Worte des Hotelmitarbeiters wiederholt haben soll.

weitere Informationen:
6 KLs 607 Js 56884/21

Pressesprecher Herr Jagenlauf

Telefon: +49 341 2141-278

Am heutigen Tag ist erstmalig ein bei dem Landgericht Leipzig anhängiges sog. Encrochat-Verfahren rechtskräftig zu Ende gegangen. Der 46jährige Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten verurteilt. Innerhalb weniger Wochen im März/April 2020 war der Angeklagte an im Wesentlichen im Stadtgebiet von Leipzig durchgeführten Rauschgiftgeschäften beteiligt gewesen. In jedem der vier Fälle ging es um erhebliche Mengen – bis zu 15 Kilogramm – methamphetaminhaltiger Substanz, sog. Crystal. Die Absprachen zu den Rauschgiftgeschäften waren über sog. Kryptohandys des kanadischen Anbieters Encrochat erfolgt, welche durch die französischen Strafverfolgungsbehörden im Frühjahr 2020 „geknackt“ worden waren.

Die 8. Strafkammer des Landgerichts hatte seit August 2021 an insgesamt 18 Verhandlungstagen verhandelt. Dem heutigen Urteil vorangegangen war ein durch den Angeklagten abgelegtes Geständnis. Die Verfahrensbeteiligten haben nach Urteilsverkündung den Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln erklärt. Damit ist bei dem Landgericht Leipzig ein Encrochat-Verfahren erstmals rechtskräftig abgeschlossen worden.

Pressesprecher Herr Jagenlauf

Telefon: +49 341 2141-278

Am Landgericht Leipzig wird zum 1. Oktober 2021 eine weitere, neu eingerichtete große Strafkammer (die 17. Strafkammer) unter Vorsitz von Vorsitzenden Richter am Landgericht Robby Bauer (53) ihre Arbeit aufnehmen. Die Errichtung einer weiteren großen Strafkammer hängt mit den sog. EncroChat-Verfahren zusammen, von denen derzeit 15 Verfahren, überwiegend Haftsachen, am Landgericht Leipzig anhängig sind. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hatte im Vorfeld dem Landgericht Leipzig personelle Unterstützung zugesichert und eine weitere Vorsitzendenstelle bereits im Juli 2021 ausgeschrieben. Bevor eine Vorsitzendenstelle besetzt werden kann, ist ein zeitaufwändiges Auswahlverfahren zu durchlaufen. Die mit Strafsachen betrauten, ohnehin ausgelasteten drei allgemeinen großen Strafkammern des Landgerichts Leipzig sind aufgrund der noch hinzugekommenen EncroChat-Verfahren im Übermaß belastet, so dass das Präsidium des Landgerichts Leipzig die neue Strafkammer bereits zum 1. Oktober 2021 personell vollständig besetzt und ihr Verfahren nach § 74 Abs. 1 GVG zugewiesen hat. Die großen Strafkammern sind für Straf- und Sicherungsverfahren gegen Erwachsene zuständig, wenn eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist.

Pressesprecher Herr Deusing

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Dürfen Sparkassen Verwahrentgelte – auch als Strafzinsen oder Negativzinsen eingestuft – bei Guthaben auf Girokonten erheben? Mit dieser zwischen Verbraucherzentrale und Sparkasse strittigen Frage setzte sich das Landgericht Leipzig im Urteil vom 8. Juli 2021 (5 O 640/20) auseinander.

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat die Sparkasse Vogtland auf Unterlassung verklagt, weil diese bei Girokonten für Neukunden und kontowechselnden Bestandskunden ab dem 1. Februar 2020 ein Verwahrentgelt in Höhe von jährlich 0,7 Prozent bei einem Guthaben von über 5.000 Euro verlangt hat.

Die Verbraucherzentrale sieht in dem Verwahrentgelt einen unzulässigen Negativzins oder Strafzins, der nicht neben den Kontoführungsgebühren für das Girokonto verlangt werden dürfe. Dies sah das Gericht in dem konkreten Fall anders und hat zu Gunsten der Sparkasse entschieden, das heißt die Klage insoweit abgewiesen.

In der Rechtsprechung gab es schon Entscheidungen, nach denen Negativzinsen nicht einfach über einen Preisaushang in bestehende Verträge einbezogen werden durften. Aber dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Leipzig lag eine andere Konstellation zu Grunde.

Die Verwahrentgeltklausel wurde in den Preisaushang eingestellt, aber auch in die »Anlage Verwahrentgelt zu Girokonto« aufgenommen, die die Sparkasse nach den Feststellungen des Landgerichts den Kunden bei Vertragsschluss vorlegte und von diesen unterzeichnen ließ. Damit wurde das Verwahrentgelt durch eine individuelle Vereinbarung, nicht über eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen.

Zum anderen: Preishauptabreden unterfallen nicht einer Inhaltskontrolle an Hand der Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen (anders Preisnebenabreden). Um eine Preisabrede handelt es sich beim Verwahrentgelt, das mit Neukunden vereinbart wird. Betroffen waren hier ausschließlich neue, ab dem 01. Februar 2020 geschlossene Verträge; auch bei einem Kontowechsel eines Altkunden ab diesem Zeitpunkt wurde ein Neuvertrag abgeschlossen. Altverträge waren so von der Entgeltklausel ausgenommen. Für den Girovertrag typisch sind Ein- und Auszahlungen sowie Überweisungen. Aber die Bank verwahrt auf dem Girokonto auch das Geld des Kunden, das dieser jederzeit zurückfordern kann. Es muss sich bei diesen Geldern aber nicht allein um Einlagen handeln, die nur der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs dienen, sondern auch um Gelder, die die Bank für den Kunden regelrecht »aufbewahrt«. Für diese Verwahrung kann die Bank in Neuverträgen als Sonderleistung ein Entgelt verlangen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass wegen der Verpflichtung der Bank zur Zahlung von Einlagezinsen bei der EZB der Bank für die Verwahrung der auf den Girokonten verwahrten Geldern erhebliche finanzielle Belastungen entstehen. Zwar sind die Sparkassen gemeinwohlorientiert, müssen sich aber auf der anderen Seite an Marktgegebenheiten ausrichten und wirtschaftlich agieren.

Die Sparkasse bot auch ein Kontoführungsmodell »VogtlandGiro Young« an, das sie mit »kostenfreier Kontoführung für Schüler, Azubis und Studenten« auf der Website beworben hatte. Allerdings sah das Gericht in der Zusage der Kostenfreiheit beim „VogtlandGiro Young« eine irreführende Werbung, wenn auch hier ein Verwahrentgelt verlangt werde. Die auf der Website eingestellte Werbeaussage »bis 21 Jahre komplett gebührenfrei« sei entscheidend und abschließend, eine Unterscheidung zwischen Kontoführung und Verwahrung dem angesprochenen Kundenkreis der Jugendlichen nicht bekannt. In diesem Punkt hat das Landgericht der Verbraucherzentrale Recht gegeben.

weitere Informationen:
5 O 640/20

Pressesprecher Herr Hebert

Telefon: +49 341 2141-479

In dem Verfahren gegen Andreas Philipp S. wegen des Vorwurfs des Verstoßes  gegen das KWKG u.a. (Az.: 6 KLs 373 Js 19/20) hat der Vorsitzende am 24.2.2021 eine neue Anordnung gem. § 176 GVG erlassen.

Auf die in dieser Verfügung enthaltenen,  teilweise neu gefassten,  Regelungen für die Bildberichterstattung weise ich hin.

Pressesprecher Herr Jagenlauf

Telefon: +49 341 2141-278

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