Leitsatz:
1. Richtiger Adressat i. S. v. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist bei der Ausführung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde i. S. bundes- und landesrechtlicher Vorschriften gemäß § 2 Abs. 5, § 1 Abs. 4 SächsLKrO der Landkreis, dessen Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde tätig geworden ist.
2. Gegen die Beauftragung der Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden mit der Ausführung des Gaststättengesetzes bestehen zumindest nach summarischer Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf Art. 85 Abs. 1 S. 1 SächsVerf keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. |
|