Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
7 S 714/97
26.03.1998
Leitsatz:
1. Die dem Ersuchen um Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts durch das Grundbuchamt zugrunde liegende Anordnung der Flurneuordnungsbehörde besitzt ungeachtet einer zunächst fehlenden Bekanntgabe an den Grundstückseigentümer Regelungscharakter und damit Rechtswirkung nach außen.

2. Die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts durch die Flurneuordnungsbehörde ist ermessensfehlerhaft, wenn sie nur damit begründet wird, dies sei die einzige Möglichkeit, den Gebäudeeigentümer bzw. zum Besitz Berechtigten vor gutgläubigem Rechtsverlust zu schützen.

3. Die während des flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens gegebene nachträgliche Begründung, der Zustimmungsvorbehalt diene auch der zügigen Durchführung des Neuordnungsverfahrens, kann den Ermessensfehler unbeachtlich machen.

4. Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts kommt der Frage keine Bedeutung zu, auf welchem Hintergrund das den Anlass des Antrags auf Bodenneuordnung bildende Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz entstanden ist.
Rechtsvorschriften: BoSoG § 6 Abs. 4;
EGBB Art. 233 § 2c Abs. 2;
GBBerG § 13 S. 2;
LwAnpG § 64
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