Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 S 150/98
02.04.1998
Leitsatz:
1. Ein Bescheid über die Rückübertragung von Anteilen an einem Unternehmen kann für sofort vollziehbar erklärt werden.

2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Rückübertragungsbescheides setzt voraus, dass der Rückübertragungsbescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Nur wenn das Rechtsmittel eines Dritten gegen den Rückübertragungsbescheid erfolglos ist, z. B. wegen fehlender Rechtsverletzung, ist für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend, dass der Rückübertragungsbescheid nicht offensichtlich rechtswidrig ist.
Rechtsvorschriften: VermG § 33 Abs. 6, § 34 Abs. 4, § 31 Abs. 5, § 6 Abs. 5a und Abs. 1a;
VwGO § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5
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