Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 B 625/07
26.03.2009
Leitsatz:
1. Ein Erstattungsanspruch i. S. v. § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist ausgeschlossen, wenn es der Betroffene schuldhaft unterlassen hat, den Eintritt des Vermögensnachteils durch Einlegung eines Rechtsbehelfs zu verhindern.

2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Erlass eines Endurteils anstatt des angekündigten Grundurteils.
Rechtsvorschriften: GewO § 68 Abs 1, § 69b Abs 2;
VwVfG § 48 Abs 3;
BGB § 254, § 839 Abs 3;
VwGO § 111, § 124 Abs 2 Nr 1, § 124 Abs 2 Nr 5;
ZPO § 318
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