Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 S 463/97
18.05.1998
Leitsatz:
Die gerichtliche Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine vollziehbare Befristung einer Aufenthaltsgenehmigung hat nicht zur Folge, dass der Aufenthalt eines Ausländers rechtmäßig ist, sondern bewirkt nur die vorläufige Aussetzung der staatlichen Vollziehung der Ausreisepflicht gemäß § 42 Abs. 2 S. 2 AuslG.
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs. 5;
VwVfG § 42;
AuslG § 50 Abs. 1 S. 1, § 69 Abs. 3 Nr. 2, § 72 Abs. 2
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