Leitsatz:
1. Wird einem Widerspruch in der Weise abgeholfen, dass der mit dem Widerspruch angegriffene Bescheid zunächst insgesamt aufgehoben und sodann teilweise neu erlassen wird, so liegt jedenfalls dann kein Zweitbescheid vor, wenn die Sach- und Rechtslage gegenüber dem Erlass des Ursprungsbescheides unverändert war. Ein solcher Änderungsbescheid wird automatisch Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens, einer dahingehenden Erklärung des Widerspruchsführers oder gar eines erneuten Widerspruchs bedarf es nicht.
2. Stützt die Behröde eine Zwangsgeldfestsetzung auf einen vermeintlich bestandskräftigen Bescheid und stellt sich heraus, dass keine Bestandskraft eingetreten ist, erscheint die Zwangsgeldfestsetzung in der Regel gleichwohl rechtmäßig, wenn ide Grundverfügung für sofort vollziehbar erklärt worden ist.
3. Im isolierten Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zwangsgeldfestsetzung bleibt die Rechtmäßigkeit der sofort vollziehbaren Grundverfügung udn der Androhung grundsätzlich außer Betracht (wie Beschl. v. 23.1.1996, JbSächsOVG 4, 147). |
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