Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
4 E 244/06
20.08.2007
Leitsatz: Die mit einer Untätigkeitsklage i.S.v. § 75 VwGO zu verfolgenden Klageziele sind die Gleichen wie bei den originären Klagen.
Rechtsvorschriften:
VwGO § 75;
WoGG § 1 Abs 2 S 5, § 27 Abs 4
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