Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
NC 2 S 44/99
26.07.1999
Leitsatz:
1. Kann das Lehrdeputat eines Professors vermindert werden, muss dargelegt werden, dass die einzubeziehenden Belange ermessensfehlerfrei abgewogen wurden.

2. Zur Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter.

3. Soweit der Gesetzgeber der Wissenschaftsverwaltung einen Stellenabbau überlässt, kommt dieser ein Organisationsermessen zu. Die Ermächtigung ist nicht darauf beschränkt, dass von ihr stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste.

4. Anlage 1 Abschn. I Nr. 2 zu § 6 KapVO i.V.m. § 11 Abs. 1 KapVO setzt voraus, dass Gegenstand, Art und Umfang der Studienanforderungen in Vorschriften verbindlich geregelt sind.

5. Wirkt sich eine Dienstleistung für einen nicht zugeordneten Studiengang kapazitäts-mindernd aus, gelten die für Deputatsminderungen, Stellenstreichungen und -verlagerungen entwickelten Grundsätze entsprechend.

6. Nebentätigkeiten für einen nicht zugeordneten Studiengang, die aufgrund eines Honorarvertrags geleistet werden, führen zu keiner Kapazitätsminderung.

7. Bei der Schwundberechnung sind die von der Hochschule stammenden Zahlen zugrunde zulegen, sofern sie über einen ausreichend langen Zeitraum bezogen wurden und zutreffend sind, für statistische Zwecke geeignete einheitliche Stichtage gewählt wurden, die Berechnung sich an einem anerkannten Modell orientiert und keine Fehler aufweist.
Rechtsvorschriften: KapVO § 1, § 6, § 8, § 9;
SHG § 29, § 49, § 56, § 59, § 64, § 65;
SächsHG § 38, § 45, § 46, § 48, § 51;
DAVOHS § 6, § 7
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