Leitsatz:
1. Die Anordnung der Eintragung einer Straße in das Bestandsverzeichnis stellt einen feststellenden Verwaltungsakt dar.
2. Das Sächsische Straßengesetz begründet keine negative Publizität des Straßenbestandsverzeichnisses. Das gilt sowohl in dem Sinne, dass eine Überleitung von bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Straßen als öffentliche Straßen gemäß § 53 Abs. 1 SächsStrG nicht deshalb ausscheidet oder gar wieder entfällt, weil ein Bestandsverzeichnis erst nach dem 16.2.1996 angelegt worden ist, noch in dem besonderen Sinne, dass eine Straße, die in einem rechtzeitig erstellten Verzeichnis nicht enthalten ist, schon deshalb nicht öffentlich ist (Fort-führung der Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschl. v. 5.10.1998, SächsVBl. 1999, 83).
3. Die Eintragung einer Straße im Straßenbestandsverzeichnis hat lediglich deklaratorische Wirkung. Abweichendes gilt nur im Fall der gesetzlichen Fiktion des § 54 Abs. 3 SächsStrG, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Annahme einer öffentlichen Straße nicht vor-liegen.
4. Nach § 53 Abs. 1 SächsStrG als öffentlich übergeleitete Straßen besitzen diese Eigenschaft ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 16.2.1993, ohne dass es eines zusätzlichen Rechtsaktes bedarf.
5. Zur Eindeutigkeit der vorgeschriebenen Angabe des Anfangs- und Endpunktes des erfass-ten Straßenzuges im Bestandsverzeichnis (hier verneint).
6. Die unzureichende Angabe von Anfangs- und Endpunkt eines im Bestandsverzeichnis als öffentlich eingetragenen Straßenzuges verletzt jeden Eigentümer eines vom Straßenzug erfass-ten Grundstücks in seinen Rechten und wirkt sich auf die Eintragung insgesamt aus. Eine auf ein einzelnes Grundstück beschränkte Aufhebung der Eintragungsanordnung kommt angesichts der Unteilbarkeit der fehlerhaften Eintragung nicht in Betracht.
7. Das Berufungsgericht ist durch das Verbot der reformatio in peius nicht gehindert, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auch insoweit zu ändern, als sie nicht angegriffen worden ist, sofern das Verwaltungsgericht in unzulässiger Weise nur über einen nicht trennbaren Teil des Klagebegehrens entschieden hat, über den aber einheitlich entschieden werden musste.
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