Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 BS 794/98
04.04.2000
Leitsatz:
1. Mit Bestandskraft des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsaktes entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren auf Zulassung der Beschwerde.

2. Die Zustellung eines Widerspruchsbescheides an die durch ihren Liquidator (§ 70 GmbHG) vertretene GmbH i. L. kann unabhängig davon erfolgen, ob ein zuvor stattgefundener Wechsel in der Person des Liquidators im Handelsregister eingetragen wurde. Für die Wirksamkeit der Bestellung eines durch Gesellschafterbeschluss bestimmten Liquidators ist die Eintragung in das Handelsregister nicht erforderlich.
Rechtsvorschriften: VwGO § 146 Abs. 4;
VwZG § 7 Abs. 2;
GmbHG § 67 Abs. 1, § 70
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