Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
1 B 538/06
19.02.2008
Leitsatz:
Der Rücknahme eines Zuwendungsbescheides stehen Vermögensdispositionen nicht entgegen, die wertmäßig noch im Vermögen des Begünstigten vorhanden sind.
Rechtsvorschriften: VwVfG § 48 Abs. 2;
SäHO § 44
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