Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
5 A 398/08
25.06.2009
Leitsatz:
Die Auslagen nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG schuldet nicht der Rechtsanwalt, der den Antrag auf Versendung der Akten übermittelt hat, sondern der von ihm vertretene Beteiligte.
Rechtsvorschriften: GKG § 28 Abs 2;
VwGO § 100 Abs 2
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