Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 5 A 398/08
25.06.2009
Leitsatz:
Die Auslagen nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG schuldet nicht der Rechtsanwalt, der den Antrag auf Versendung der Akten übermittelt hat, sondern der von ihm vertretene Beteiligte.