Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
4 BS 289/05
05.12.2005
Leitsatz: 1. Auf die Verletzung eines Mitwirkungsrechtes in einem Planfeststellungsverfahren nach § 60 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG kann ein anerkannter Naturschutzverein einen Anordnungsanspruch auf Untersagung einer Maßnahme des Gewässerausbaus, für den ein Planfeststellungsverfahren nicht durchgeführt wurde, jedenfalls dann nicht stützen, wenn durch ein Plangenehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 3 WHG möglich gewesen wäre. 2. Ein anerkannter Naturschutzverein hat in einem Plangenehmigungsverfahren i.S.v. § 31 Abs. 2 WHG kein Mitwirkungsrecht.
Rechtsvorschriften: VwGO § 123 Abs 1 S 1;
WHG § 28, § 31 Abs 1, § 31 Abs 2, § 31 Abs 3;
UVPG § 3 c Anl 1;
BNatSchG § 60 Abs 2 Nr 7;
SächsUVPG Anlage;
SächsNatSchG § 26 Abs 4
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