Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 BS 322/05
19.04.2006
Leitsatz: 1. Die Mitteilungen der Strafbehörden über Verurteilungen für Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sind Mitteilungen im Sinne des § 22 Abs. 1 EGGVG, für die der Rechtsweg nach § 23 EGGVG gegeben ist. 2. Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage dieser Mitteilung die Fahrerlaubnis, ist sie Empfängerstelle nach § 22 EGGVG, so dass der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG ausgeschlossen ist, wenn nicht vor der Fahrerlaubnisentziehung bereits ein solcher Antrag gestellt wurde. Die Datenmitteilung ist dann im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Rechtsvorschriften: STVG § 28;
EGGVG § 22, § 23
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