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Leitsatz: Üben die dauerhaft getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Kindes die Personensorge gemeinsam aus, ist der Hauptwohnsitz des Kindes bei demjenigen Elternteil, bei dem es sich hauptsächlich aufhält. Bei dem anderen Elternteil hat das Kind einen Nebenwohnsitz, wodurch dem familienrechtlichen Grundsatz des abgeleiteten Doppelwohnsitzes entsprochen wird. |
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